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   LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06   

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LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06 (https://dejure.org/2006,44498)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 324 O 327/06 (https://dejure.org/2006,44498)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2006 - 324 O 327/06 (https://dejure.org/2006,44498)
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  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06
    Bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung einen bestimmten Eindruck erweckt, sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.), soweit es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen geht, alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person beeinträchtigen; denn dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage verstehe.
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

    Auszug aus LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06
    Denn wenn im Zusammenhang mit einem Vorwurf strafbaren Verhaltens - hier einer Untreue von Seiten der an den Vorgängen beteiligten VW-Mitarbeiter - von einer Person gesagt wird, sie werde "belastet", dann versteht der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (s. z.B. BGH, Urt. v. 30.1. 1979, NJW 1979, S. 1041 f., 1041), das dahingehend, dass diese Person an dem strafbaren Verhalten beteiligt war, sei es, dass sie "mitgemacht" hat, sei es, dass sie jedenfalls davon gewusst und gleichwohl geschwiegen hat.
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus LG Hamburg, 08.12.2006 - 324 O 327/06
    Die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit schützt aber nicht die Verbreitung von Meinungen, die an Tatsachen anknüpfen, wenn diese Tatsachen nicht zutreffend sind (BVerfG, Beschl. v. 31.8. 2000, NJW-RR 2000, S. 1712 f., 1712).
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